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   BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13   

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https://dejure.org/2013,32234
BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13 (https://dejure.org/2013,32234)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2013 - 2 BvR 736/13 (https://dejure.org/2013,32234)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 736/13 (https://dejure.org/2013,32234)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 45 Abs 2 ArbGG, Art 10 DBA GRC
    Erlass einer eA, mit der die Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem ausländischen Staat ergangenen arbeitsgerichtlichen Teilversäumnisurteil vorläufig ausgesetzt wird

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG zur Aussetzung der Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat; Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat nach den allgemeinen Regelungen des Völkerrechts

  • rewis.io

    Erlass einer eA, mit der die Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem ausländischen Staat ergangenen arbeitsgerichtlichen Teilversäumnisurteil vorläufig ausgesetzt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG zur Aussetzung der Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat; Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat nach den allgemeinen Regelungen des Völkerrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe stoppt vorläufig Zwangsvollstreckung gegen Griechenland

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13
    Auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG können sich daher nicht nur inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ), sondern auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 21, 207 ; 23, 229 ; 64, 1 ) wie des öffentlichen Rechts berufen, und damit auch ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 ; 9, 211 ).

    Sowohl die unterbliebene Vorlage gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat als auch die unterbliebene Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG können eine Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen, sofern das Bundesarbeitsgericht eine gebotene Vorlage nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich unterlassen hat (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 9, 213 ; 13, 132 ; 19, 38 ; 64, 1 ; 96, 68 ).

    Zwar ist die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat nach den allgemeinen Regelungen des Völkerrechts nicht generell unzulässig (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 117, 141 ).

    Für Ansprüche aus hoheitlichem Handeln ist die Immunität jedoch anerkannt (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 117, 141 ).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13
    Zwar ist die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat nach den allgemeinen Regelungen des Völkerrechts nicht generell unzulässig (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 117, 141 ).

    Für Ansprüche aus hoheitlichem Handeln ist die Immunität jedoch anerkannt (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 117, 141 ).

    Auch stellt der Zugriff auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates in jedem Fall einen besonders schweren Eingriff in dessen Souveränität dar (vgl. BVerfGE 117, 141 ).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13
    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvE 6/12 u.a. -, NJW 2012, S. 3145 ).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).

    Dies muss bei der Gesamtabwägung besonders ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ), weil bei anderen Völkerrechtssubjekten Zweifel an der Völkerrechtstreue der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bereitschaft, sich zukünftig an das Völkergewohnheitsrecht halten zu wollen, entstehen könnten, und dies zu außenpolitischen Nachteilen führen kann.

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Sie gelten daher unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, für Bund, Länder und Gemeinden und selbst für ausländische Staaten, die Verfahrensbeteiligte vor deutschen Gerichten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 17).
  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

    (3) Schließlich sichert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die prozedurale Gerechtigkeit als Voraussetzung einer richtigen Entscheidung (vgl. BVerfG 16. Oktober 2013 - 2 BvR 736/13 - Rn. 9) .
  • LAG München, 23.01.2014 - 3 Sa 676/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Staatenimmunität, Vergütung, Gehaltskürzung,

    3 Sa 676/12 - 11 rechtlichen Charakter, der im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2013 - 2 BvR 736/13 - ebenfalls Staatenimmunität begründe.

    Im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalt im Beschluss vom 16.10.2013 (2 BvR 736/13) geht es vorliegend nicht um eine vom griechischen Staat erhobene (Sonder-)Steuer auf Arbeitseinkommen, sondern um zwei Gehaltskürzungen.

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